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   BVerwG, 23.07.1987 - 4 CB 8.87   

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https://dejure.org/1987,8962
BVerwG, 23.07.1987 - 4 CB 8.87 (https://dejure.org/1987,8962)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1987 - 4 CB 8.87 (https://dejure.org/1987,8962)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1987 - 4 CB 8.87 (https://dejure.org/1987,8962)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erklärungswert des Erlasses einer Veränderungssperre unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Baulandqualität eines Grundstücks - Baulandqualität eines Grundstücks - Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 4 CB 8.87
    Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Maßstäben, die der beschließende Senat zur Auslegung des Begriffs des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" entwickelt hat (vgl. u.a. BVerwGE 41, 227 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 4 CB 8.87
    Die Rüge, das Urteil des Berufungsgerichts weiche i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - (Buchholz 406.11 § 35 Nr. 223) ab, hat ebenfalls keinen Erfolg.
  • BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 31.83

    Verzicht der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung - Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 4 CB 8.87
    Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem von der Klägerin zur Begründung ihres Standpunkts angeführten Urteil vom 2. August 1984 - BVerwG 3 C 31.83 - (Buchholz 310 § 112 Nr. 6) bekräftigt, daß § 112 VwGO in den Fällen des Verzichts auf mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht anwendbar sei; er hat allerdings einen Richterwechsel zwischen der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Urteils als "nicht frei von Bedenken" bezeichnet, wenn in dem Urteil nicht lediglich der Inhalt der Akten verwertet, sondern auch ein aus den Akten nicht ersichtlicher Umstand berücksichtigt worden ist, der in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde.
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